Was sind Cookies und warum ein Cookie Hinweis?

Cookies sind kleine Textdateien, die auf Ihrem Rechner abgelegt werden und vom Browser (Crome, Firefox, Safari etc.) gespeichert werden. Man unterscheidet zwischen Session Cookies, die nach dem Seitenbesuch gelöscht werden und anderen Cookies, die bis zum Löschen aller Cookies gespeichert bleiben.

Nahezu alle Webseiten benutzen heutzutage Cookies um beispielsweise Nutzer wieder zu erkennen, die schon einmal die Webseite besucht oder bereits Etwas gekauft haben. So muss man zum Beispiel nicht jedes mal sein Passwort wieder eingeben, da diese Daten dann nämlich temporär gespeichert werden.

So jetzt wissen wir in etwa was Cookies sind. Aber muss man eine Einwilligung vor Besuch der Webseite einholen oder reicht ein Cookies Hinweis im Impressum?

Seit 2009 gibt es die EU Cookie Richtlinie. Diese Cookie Richtlinie sieht vor, dass Nutzer die eine Webseite besuchen die Cookies benutzt, dieser Nutzung ausdrücklich zustimmen müssen. Diese Richtlinie wurde in Deutschland allerdings noch nicht umgesetzt und gilt eigentlich nicht. Eigentlich. So genau kann es nämlich wieder Keiner sagen. Im Grunde würde es reichen, einen Cookie Hinweis laut Telemediengesetz im Datenschutzbereich darzustellen und abzuwarten, ob es in den nächsten Monaten auch in Deutschland umgesetzt wird. Wem das ein zu hohes Risiko ist und wer einer rechtlichen Auseinandersetzung aus dem Weg gehen will, sollte handeln.

 

Seit September 2015 ist ein Cookie Hinweis gemäß Google schon Pflicht. Dazu gab es auch folgendes Rundschreiben von Google:

Lieber Publisher,

hiermit möchten wir Sie auf eine neue Richtlinie zur Einholung der Zustimmung der Endnutzer in der EU hinweisen, mit der den geltenden gesetzlichen Vorgaben und Best Practices Rechnung getragen wird. Diese Richtlinie sieht vor, dass Sie zur Einholung der Zustimmung des Endnutzers verpflichtet sind, wenn Sie Produkte wie Google AdSense, DoubleClick for Publishers und DoubleClick Ad Exchange einsetzen.

Bitte lesen Sie möglichst bald unsere Richtlinie zur Zustimmung der Nutzer in der EU. Gemäß diesen Richtlinien müssen Sie die Zustimmung der Endnutzer in der EU einholen, wenn Sie Google-Produkte einsetzen und dabei Cookies und andere Daten gespeichert und abgerufen sowie Daten erfasst, weitergegeben und genutzt werden. Die Richtlinie hat keine Auswirkungen auf die in Ihrem Vertrag enthaltenen Bestimmungen über das Eigentum an Daten. Bitte setzen Sie diese Richtlinie so bald wie möglich um, spätestens jedoch bis zum 30. September 2015.

Falls Ihre Website oder App über keinen der Richtlinie entsprechenden Zustimmungsmechanismus verfügt, implementieren Sie bitte jetzt einen solchen. Um Ihnen die Implementierung zu erleichtern, haben wir einige hilfreiche Ressourcen unter cookiechoices.org für Sie zusammengestellt.

Diese Richtlinienänderung erfolgte in Reaktion auf die Best Practices und rechtlichen Vorgaben der europäischen Datenschutzbehörden. Entsprechend diesen Vorgaben wurden vor Kurzem auch Änderungen an Googles eigenen Websites vorgenommen.
Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Mithilfe

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Google-Richtlinienteam” Quelle: Google

Diese Richtlinie gilt jedoch nur für Google „AdSense“, „Google DoubleClick for Publishers“ und „Google DoubleClick Ad Exchange“. Warum andere größere Google Produkte wie: „Google Analytics“ und „Google AdWords“ noch nicht betroffen sind, ist nach wie vor unklar.

Na verwirrt? Kein Ding.

Der sicherste Weg ist, sowohl in der Datenschutzerklärung als auch auf der Startseite tätig zu werden. Im Datenschutz können Sie eine Klausel zur Speicherung personenbezogener Daten und zur Speicherung von Cookies einfügen. Auf der Startseite empfiehlt sich eine kleines Fenster (wie bei uns) indem Sie den User auffordern, der Nutzung von Cookies zuzustimmen, bevor er die Webseite besucht. Dieser Hinweis sollte die Informationen enthalten, um welche Daten es geht und was damit dann passiert.

Sie wissen nicht wie Sie das alles am Besten auf Ihrer Webseite umsetzen? Gehen Sie uns doch dazu gerne auf den Keks!

Bitte beachten Sie eine hundertprozentige Rechtssicherheit können wir Ihnen nicht gewährleisten. Weitere Informationen finden Sie auch hier: www.e-recht24.de